Allgemeines
Oft dürfen Hunde mehr als man denkt. Hunde müssen nicht ganzjährig an der Leine geführt werden. Es ist weder für den Hund noch für das Herrchen gut. Hunde die an der Leine geführt werden sind in der Regel schlecht sozialisiert, verhalten sich gegenüber anderen Hunde oftmals nicht gut und stressen den Hundeführer. Außerdem ist es für das Herrchen nervig wenn er jedesmal stehen bleichen muss wenn der Hund schnüffeln will.
Um den Hund frei laufen zu lassen benötigen wir zwei Voraussetzungen:
- Einen abrufbaren Hund
- Ein klein wenig Gesetzeskunde
‘Einen abrufbaren Hund’ bekommen wir durch Training. Eine gute Hundeschule wird dir dabei helfen können. In unserer Hundeschule steht Abruftrainig immer ganz oben auf dem Lehrplan.
‘Ein wenig Gesetzeskunde’ sollte es auch sein. Es gibt mehrere Gesetze und Verordnungen die hierfür maßgebend sind. Teilweise haben sie Bundesweite Gültigkeit, manche Landesweit und mache nur kommunal und zuletzt hat der Eigentümer eines Grund und Boden auch noch mal ein Mitspracherecht.
Du siehst, es ist sehr aufwendig. Ich versuche mal das Ganze zu entwirren.
Was sagen die Gesetze
Landesgesetze
Das Gesetz zur Leinenpflicht im Wald ist ein Landesgesetz, d.h. jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz welches das betreten des Wald und die Leinenpflicht regelt. Übersicht der Rechtslage in den einzelnen Bundesländern sortiert nach Bundesländer. Über all den Landesgesetzen steht das Bundeswaldgesetz.
Bundesland | Darf ein Hund frei im Wald laufen? | Gesetzesgrundlage der Länder |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Kein genereller Leinenzwang für Hunde im Wald. Hunde dürfen nur dann frei laufen, wenn sie unverzüglich abrufbar sind. Leinenzwang besteht im Wald aber im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen sowie Wassertretanlagen. | Landeswaldgesetz (LWaldG) § 83 Absatz 2 Nr. 8 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) § 67 Absatz 2 Nr. 10. Zudem kann die Untere Jagdbehörde zur Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren (§ 51 JWMG) für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit oder in der Notzeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass Hunde an der Leine zu führen sind. |
Bayern | Kein genereller Leinenzwang in Wald und Flur, wenn die Hunde unter Aufsicht und Einwirkung ihres Besitzers stehen. | Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Art. 56 Abs. 2 Nr. 9; Art. 42 Abs. 1 Nr. 2. |
Berlin | Im Wald gilt die Leinenpflicht für Hunde. Unangeleintes Ausführen von Hunden ist nur in den ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten gestattet. | Landeswaldgesetz Berlin § 23 und in § 28 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin (vom 7. Juli 2016). |
Brandenburg | Hunde dürfen im Wald nur angeleint mitgeführt werden. | Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 15. |
Bremen | In Bremen beginnt am 15. März die Brut- und Setzzeit und dauert bis einschließlich 15. Juli. Während dieser Zeit gilt strikte Leinenpflicht. | In den Naturschutzgebieten ist die Anleinpflicht geregelt, ansonsten gilt § 7 des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. 1965, 71), zuletzt § 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121). |
Hamburg | Im Wald gilt ganzjährig die Pflicht, Hunde an der kurzen Leine zu führen. Eine Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht (nach Gehorsamsprüfung) ist hier nicht gültig. Eine Ausnahme bilden die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete. | Landeswaldgesetz Hamburg § 11 Absatz 1 Nummer 4. Zudem besteht die Aufsichtspflicht gem. § 7 und Anleinpflicht gem. § 8 Absatz 5 Nummer 2 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG). |
Hessen | Keine Leinenpflicht im Wald. Hunde müssen jedoch einer stetigen Aufsicht unterliegen sowie jederzeit vom Halter abrufbar sein. | Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) Nach § 23 (9). Kommunen können per Satzung zusätzliche Änderungen erlassen. |
Mecklenburg-Vorpommern | Leinenpflicht im Wald. | Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern § 29 (2) |
Niedersachsen | Keine generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald. Während der Brut- und Setzzeit (1. April bis 15. Juli) müssen Hunde jedoch angeleint werden. | Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) § 33, Absatz 1, Nummer 1 b. |
Nordrhein-Westfalen | Kein Leinenzwang auf Waldwegen, wenn die Hunde unter Aufsicht und Einwirkung ihres Besitzers stehen. Leinenpflicht abseits der Waldwege und in Schutzgebieten nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. | Landesforstgesetz NRW §2 Abs. 3.. |
Rheinland-Pfalz | Keine Leinenpflicht im Wald. | Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz § 48 (1) Nr. 19. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Hunde außerhalb der befugten Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt (§ 22 LWaldG). Verstöße gegen das Gebot der Gemeinverträglichkeit in § 22 Abs. 2 LWaldG können nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen. |
Saarland | Keine Leinenpflicht im Wald. | Saarländisches Jagdgesetz § 33. Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. März bis 30. Juni) dürfen Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen nur dann unangeleint laufen, wenn sie den Bereich des Weges zuverlässig nicht verlassen. Das Saarländische Naturschutzgesetz § 39 regelt überdies in Absatz 1, Nr. 2, dass die Gemeinden durch Satzungen Regelungen zur Leinenpflicht treffen können. In Landschafts- oder Naturschutzgebieten sowie in Wildschutzgebieten können zusätzliche Regelungen zur Anleinpflicht von Hunden in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, respektive Anordnungen normiert sein. |
Sachsen | Grundsätzlich besteht keine Leinenpflicht für Hunde im Wald. Sie dürfen in Jagdbezirken jedoch nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. | Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen § 27 (2). |
Sachsen-Anhalt | Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli (Setz- und Brutzeit) anzuleinen. | Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt § 28. |
Schleswig-Holstein | Leinenpflicht im Wald. | Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LWaldG) § 17 (2,3). |
Thüringen | Leinenpflicht im Wald. | Thüringer Waldgesetz) § 6 Absatz 2. Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen |
Die Gesetze gelten meist nicht für Hunde, die im Rahmen der befugten Jagdausübung geführt werden, sowie für Diensthunde der Polizei etc. (Aus Leinen los)
Kommunale Verordnungen
Jede Kommune kann nochmal ihre eigenen Vorschriften herausbringen. Sie können ergänzend oder erweiternd sein dürfen aber Gesetzen nicht widersprechen. Erkundige dich in deiner Kommune bzw. in der Kommune in der du mit deinem Hund spazieren gehen willst. Ein Anruf beim Rathaus ist der erste Weg.
Der Eigentümer
Der Eigentümer hat natürlich auch Rechte. Er darf den Wald oder teile davon sperren. Nach Absprache und Genehmigung mit der Forstbehörde, zu bestimmten Zeiten und er darf uns das Betreten von Flächen, die er Besitzt oder die er gepachtet hat, untersagen. Das gilt auch für Wiesen. Egal ob sie eingezäunt sind oder nicht. Manche Bauer wollen nicht das wir die Wiesen betreten. Wir sollten bedenken das die Wiesen sind für den Bauern extrem Wichtig sind. Dort wächst das Futter für seine Tiere
…und außerhalb des Waldes?
Die Flur
Die Flur ist eigentlich ganz einfach. Wir dürfen sie nicht betreten. Jedes stück Land gehört jemandem. Wenn wir nicht explizit die Erlaubnis des Eigentümers haben sollten wir dieses nicht betreten auch nicht mit einem angeleinten Hund. Dieses gilt für Wiesen, Äcker und sonstige Flächen. Egal ob sie eingezäunt sind oder nicht.
Die Stadt
In der Stadt ist der Hund grundsätzlich an kurzer Leine zu führen.
roland kruggel, November 2021